Voraussetzungen der einzelnen Altersrenten
Regelaltersrente
Voraussetzung ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren.
Wer die Altersrente später als zum regulären Beginn in Anspruch nimmt, erhält pro Monat der späteren Inanspruchnahme einen Zuschlag von 0,5 %.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Voraussetzungen:
- Anerkennung einer Schwerbehinderung (Grad der Behinderung ab 50)
- Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren
Die Schwerbehinderteneigenschaft muss bei Rentenbeginn vorliegen. Sollte das Versorgungsamt vor Rentenbeginn die Anerkennung der
Schwerbehinderung aufgehoben haben, gilt Folgendes:
- Ist gegen die Aufhebung Widerspruch oder Klage erhoben worden und ist das Verfahren bei Rentenbeginn noch nicht
abgeschlossen, ist die Aufhebung der Schwerbehinderung noch nicht wirksam. Selbst wenn später die Aufhebung durch ein Sozialgericht für
rechtens erklärt werden sollte, spielt dies für den Rentenanspruch keine Rolle.
- Ist gegen die Aufhebung der Schwerbehinderteneigenschaft kein Rechtsmittel eingelegt worden und beginnt die Rente innerhalb von 3 Monaten nach der Bestandskraft des
Aufhebungsbescheides, schadet dies dem Rentenanspruch nicht (Schonfrist von 3 Monaten). Sind mehr als 3 Monate vergangen, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht mehr beansprucht werden.
Nach der Rechtslage bis zum 31.12.2022 war bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ist die Hinzuverdienstgrenze (6.300,-- EUR im Jahr) zu beachten. Der darüber hinausgehende Verdienst wurde zu 40 % auf die Rente angerechnet.
Ab 2023 gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr für Altersrenten.
Altersrente mit 63 (langjährig Versicherte)
Voraussetzung ist die Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren.
Nach der Rechtslage bis zum 31.12.2022 war bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ist die Hinzuverdienstgrenze (6.300,-- EUR im Jahr) zu beachten. Der darüber hinausgehende Verdienst wurde zu 40 % auf die Rente angerechnet.
Ab 2023 gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr für Altersrenten.
Altersrente nach Wartezeit von 45 Jahren (besonders langjährig Versicherte)
Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld aus einer Arbeitslosigkeit von 2 Jahren unmittelbar vor Rentenbeginn werden nicht auf die Wartezeit
angerechnet, Arbeitslosigkeitszeiten davor schon. Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II (Hartz 4) werden gar nicht angerechnet.
Nach der Rechtslage bis zum 31.12.2022 war bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ist die Hinzuverdienstgrenze (6.300,-- EUR im Jahr) zu beachten. Der darüber hinausgehende Verdienst wurde zu 40 % auf die Rente angerechnet.
Ab 2023 gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr für Altersrenten.