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Schwerbehinderung Man kann bei der Versorgungsverwaltung (hier Rhein-Erft-Kreis) das Vorliegen einer Behinderung durch Bescheid feststellen lassen. Ein entsprechender Bescheid wird erteilt, wenn der sog. Grad der Behinderung (GdB) mindestens 20 beträgt. Ab einem festgestellten GdB von 50 gilt man als schwerbehindert, woraus sich zusätzlich zu den allgemeinen Rechten behinderter Menschen (insbesondere im Bereich der Rehabilitation) besondere Rechte ergeben (z.B. früherer Eintritt in die Altersrente, 5 Tage mehr Urlaub für Arbeitnehmer, erhöhter Kündigungsschutz durch das Erfordernis einer vorherigen Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsgebers durch das Integrationsamt).
Entscheidend kommt es letztlich auf den durch die Versorgungsverwaltung festgestellten GdB an.

Zunächst muss ein Antrag gestellt werden. Dafür hält die Versorgungsverwaltung entsprechende Formulare bereit. In NRW besteht zusätzlich die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Die Bezirksregierung Münster hat ein enstprechendes Formular ins Netz gestellt.

Die Versorgungsverwaltung hat auf den Antrag hin den GdB festzustellen. Wie dieser GdB festzustellen ist, ergibt sich im Wesentlichen aus der Anlage zur Versorgungsmedizinverordnung. Darin sind die häufigsten Krankheiten aufgeführt und hierfür entsprechende GdB-Werte angegeben. Die genannte Anlage in tabellarischer Form kann unter dem Punkt GdB-Ermittlung eingesehen werden. Es bestehen eine umfangreiche Suchfunktion soowie die Möglichkeit Notizen zu verfassen.

Das häufigste Ziel unserer Mitglieder im Rahmen eines Antragsverfahrens ist die Feststellung einer Schwerbehinderung, also eines GdB von wenigstens 50. Wichtig ist, dass eine Schwerbehinderung nicht das Vorliegen einer besonders schweren Behinderung (Beinamputation, Krebserkrankungen usw.) voraussetzt, sondern auch bei einer Mehrzahl verschiedener nicht so gravierender Behinderungen anerkannt werden kann.

Es ist in diesem Fall ein sog. Gesamt-GdB zu bilden. Es gibt allerdings keine feste Regel, nach welchen Kriterien dies zu geschehen hat. Als grobe Faustformel gilt folgendes:
  • Auszugehen ist zunächst von der Behinderung mit dem höchsten Einzel-GdB.
  • Weitere Behinderungen Behinderungen mit einem GdB von 10 werden bei der Feststellung des Gesamt-GdB grundsätzlich nicht berücksichtigt
  • Laut Versorgungsmedizinverordnung sollen auch Behinderungen mit einem GdB von 20 grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Diese Feststellung entbehrt jedoch jeder wissenschaftlichen Begründung. Es kommt immer auf den Einzelfall an.
  • Für die Feststellung einer Schwerbehinderung sollte mindestens eine Behinderung mit einem GdB von wenigstens 30 vorhanden sein.
  • Alle weiteren Behinderungen ab einem GdB von 20 sind mit dem halben Wert zu berücksichtigen, wobei immer glatte Zehnerwerte in die Bildung des Gesamt-GdB einzufließen haben. Das bedeutet, dass bei weiteren Behinderungen mit einem Einzel-GdB von beispielsweise 30 entweder ein Wert von zehn oder 20, nicht etwa 15 hinzuzurechnen ist.
Beispiel:
Wirbelsäulenschaden mit schweren Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt, GdB 30
Schlafapnoesyndrom, GdB 20
Bewegungseinschränkungen im Bereich eines Schultergelenkes, GdB 20

In diesem Fall würde der Wirbelsäulenschaden voll und die beiden weiteren Behinderungen mit zusätzlich jeweils 10 Punkten berücksichtigt, sodass insgesamt ein GdB von 50 festzustellen wäre.

Nun orientiert sich die Versorgungsverwaltung natürlich nicht an unserer Einschätzung, sondern holt eine sog. gutachtliche Stellungnahme ein. Diese beschränkt sich allerdings in der Regel auf das Ausfüllen eines Formulars durch einen beauftragten Arzt. In diesem Formular werden die einzelnen Behinderungen mit den entsprechenden GdB aufgeführt und zum Schluss ein Gesamt-GdB angegeben.
Die Erfahrung zeigt, dass man Antragsteller gerade in vorbeschriebenen Beispielskonstellationen (30-20-20) bei einem GdB von 40 „verhungern“ lässt.

In solchen Fällen raten wir dringend zur Einlegung eines Widerspruchs. Dieser muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Bescheides bei der Versorgungsverwaltung eingegangen sein. Da in der Regel Bescheide – allein schon aus Kostengründen – nicht mit Postzustellungsurkunde übersandt werden, lässt sich der genaue Zugang nicht nachweisen. Nach dem Gesetz gilt ein Bescheid drei Tage nach dem Datum des Bescheides als zugestellt, es sei denn der Adressat des Bescheides bestreitet, dass ihm überhaupt ein Bescheid zugegangen ist. Dann muss der Bescheid erneut zugestellt werden und die und die Widerspruchsfrist beginnt erst von da an zu laufen.

Die Versorgungsverwaltung prüft, ob es den Widerspruch „abhilft“. Hierfür fordert sie vom Antragsteller zunächst eine Widerspruchsbegründung an. Auf Grundlage der Argumentation in der Widerspruchsbegründung erfolgt entweder ein Abhilfebescheid, mit dem ein höherer GdB festgestellt wird, oder falls der Begründung nicht gefolgt wird, wird der Widerspruch an die Widerspruchsbehörde (bei uns die Bezirksregierung Münster) abgegeben zur weiteren Entscheidung. Diese erlässt dann in der Regel einen ablehnenden Widerspruchsbescheid. In Ausnahmefällen fordert die Widerspruchsbehörde die Behörde, die den Bescheid erteilt hat, zur erneuten Prüfung auf.. Dies gilt insbesondere dann, wenn nach Auffassung der Widerspruchsbehörde die Rechtslage falsch beurteilt wurde oder aber noch weitere Ermittlungen erforderlich sind.

Nach einem Abhilfebescheid, der nicht den verfolgten GdB feststellt, oder nach einem ablehnenden Widerspruchsbescheid besteht die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht (hier Sozialgericht Köln). Hierfür gilt wiederum eine Frist von einem Monat sowie das zur Fristwahrung oben Gesagte.

Das Gericht fordert zunächst eine Schweigepflichtentbindungserklärung sowie formularmäßige Angaben zu den bisher erfolgten ärztlichen Behandlungen, Krankenhausaufenthalten, Aufenthalten in Rehaeinrichtungen usw. an, um entsprechende Befundbericht anzufordern.
Gleichzeitig wird eine Klagebegründung erwartet, ohne die das Gericht dem Verfahren grundsätzlich keinen Fortgang gibt.
Auf Grundlage der Klagebegründung und der eingeholten Befundberichte holt das Gericht in aller Regel ein oder mehrere ärztliche Sachverständigengutachten ein.
Der Gutachter setzt sich mit dem Kläger in Verbindung, um ein Untersuchungstermin zu vereinbaren.
Wenn dem Gericht das oder die Gutachten vorliegen, erfolgt die Weiterleitung an den Kläger, verbunden mit der Aufforderung zur Stellungnahme. Ist die gutachterliche Einschätzung negativ für den Kläger fragt das Gericht nach, ob die Klage zurückgenommen wird. Ist die Einschätzung hingegen positiv, machte das Gericht ab, ob ein Anerkenntnis durch die Gegenseite erfolgt. In beiden Fällen wäre das Verfahren dann beendet.
Der Kläger hat aber auch die Möglichkeit, bei negativem Ausgang der bisherigen Begutachtung die Einholung eines weiteren Gutachtens von einem durch ihm benannten Gutachter zu verlangen. Allerdings muss er die Kosten hierfür selbst tragen (Kosten im Regelfall zwischen 1000-1500 € pro Gutachten). Ob man die Kosten hierfür übernimmt sollte man sich genau überlegen, weil selbst bei einem positiven Gutachten nicht gewährleistet ist, dass das Gericht auch diesem Gutachten folgt. Es ist in seiner Entscheidung frei, welchem Gutachter ist folgt, und das ist in der Regel häufig der Erstgutachter.
Ein Kostenrisiko hat allerdings nicht, wenn dieses durch eine entsprechende Rechtsschutzversicherung abgedeckt ist. Diese muss dann die Gutachten Kosten übernehmen. Es ist aber zu beachten, dass Rechtsschutzversicherungen in Anbetracht der hohen Kosten dazu neigen, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das bedeutet, dass man für zukünftige Rechtsfälle nicht mehr abgesichert ist. Möglicherweise bahnen sich Rechtsstreitigkeiten in anderen Bereichen an, für die eine Absicherung durch eine Rechtsschutzversicherung wichtiger ist. Die sollte man vor einem Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens genau bedenken.

Wird das Verfahren weder durch ein Anerkenntnis seitens der Versorgungsverwaltung noch eine Rücknahme durch den Kläger beendet, kommt es zu einer mündlichen Verhandlung, die gesetzlich vorgeschrieben ist. Erst aufgrund dieser mündlichen Verhandlung dass das Gericht seine Entscheidung fällen.
Erfahrungsgemäß ist es aber so, dass das Ergebnis schon von vornherein feststeht, meist aufgrund einer für den Kläger negativen Gutachtenlage. Ist die Begutachtung für den Kläger positiv ausgegangen, erfolgt in nahezu allen Fällen ein entsprechendes Anerkenntnis durch die Versorgungsverwaltung, sodass es gar nicht erst seiner München Verhandlung kommt.